DIE

STATUTEN

der Österreichischen Parkinson-Gesellschaft

Die Statuten des Vereines "Österreichische Parkinson-Gesellschaft" Gesellschaft zur Förderung der Erforschung der Parkinson-Krankheit und anderer Bewegungsstörungen.

§ 1    Namen, Sitz

Der Verein führt den Namen "Österreichische Parkinson-Gesellschaft", Gesellschaft zur Förderung der Erforschung der Parkinson-Krankheit und anderer Bewegungsstörungen und hat seinen Sitz in Wien. Der Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf das gesamte Gebiet der Republik Österreich.

§ 2    Zweck

Der Verein bezweckt die Förderung der Erforschung und Bekämpfung der Parkinson-Krankheit und anderer Bewegungsstörungen.

Der Verein ist weiters ein unpolitischer Verein. Der Verein erfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke. Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf Gewinn gerichtet Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten. Darüber hinaus dürfen keine Personen (Mitglieder des Vereines und Dritte) durch zweckfremde Verwaltungsausgaben oder durch unangemessene Vergütung begünstigt werden.

§ 3    Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

Der Vereinszweck soll durch die nachstehend angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

Als ideelle Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes sind:

  1. Die Bildung und Vertretung der zeitgemäßen wissenschaftlich fundierten Fachmeinung,
  2. Die Förderung der Kooperation aller forschenden und klinisch tätigen Personen i.S. des Vereinszweckes,
  3. Förderung der Forschung
  4. Die Zusammenarbeit mit Fachgesellschaften anderer Länder, die ähnliche Zwecke verfolgen,
  5. Die fachliche Unterstützung aller Institutionen im österreichischen Gesundheitswesen, Erarbeitung von Empfehlungen zur kontinuierlichen Qualitätsverbesserung,
  6. die fachspezifische Fort- und Weiterbildung von ärztlichem und medizinischem Personal
  7. die Organisation von wissenschaftlichen Tagungen und Kongressen,
  8. die Herausgabe von wissenschaftlichen Veröffentlichungen und fachspezifischen Leitlinien; Aufklärung und Öffentlichkeitsarbeit
  9. Sofern dies dem Vereinszweck dient, ist der Verein weiters berechtigt, sich an
    (gemeinnützigen oder nicht gemeinnützigen) Kapitalgesellschaften zu beteiligen.
  10. Sofern dies dem Vereinszweck dient, ist der Verein berechtigt, sich weiterer Erfüllungsgehilfen gemäß § 40 Abs 1 Bundesabgabenordnung zu bedienen, wenn klar erkennbar ist, dass deren Wirken wie das eigene Wirken anzusehen ist, oder selbst als Erfüllungsgehilfe tätig zu werden.

Die erforderlichen materiellen Mitteln sind:

  1. Mitgliedsbeiträge,
  2. Erträgnisse aus wissenschaftlichen Tagungen und Veranstalungen
  3. freiwillige Spenden, Sammlungen und sonstigen Zuwendungen aller Art
  4. „Unrestricted grants“, Forschungsförderungszuwendungen, sonstige Zuwendungen und
  5. Zuwendungen von Todes wegen (Vermächtnis, Erbschaft, Schenkung auf den Todesfall),
  6. Einnahmen aus der Tätigkeit als Erfüllungsgehilfe,
  7. Einnahmen aus der Leistungserbringung gegenüber anderer Körperschaften
  8. Einnahmen aus Betrieben, die ienen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (§ 31 BAO) darstellen, auf den jedoch entweder die Voraussetzungen des § 45 Abs 1 BAO oder des § 45 Abs. 2 BAO zutreffen. Die dem Verein zufließenden Mittel werden ausschließlich dem gemeinnützigen Vereinszweck zugeführt.
§ 4    Mitglieder

Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in

  1. ordentliche Mitglieder
  2. außerordentliche Mitglieder
  3. Ehrenmitglieder

Ordentliche Mitglieder sind jene physischen und juristischen Personen, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.
Außerordentliche Mitglieder sind jene physischen und juristischen Personen, welche vorwiegend beratende Funktionen übernehmen und die Vereinstätigkeit durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern.
Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

§ 5    Mitglieder

Mitglieder des Vereines können alle physischen Personen sowie juristische Personen werden. Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt durch Beschluss des Vorstandes.

§ 6    Mitglieder
  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit), durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluss.
  2. Der Austritt kann nur mit 31. Dezember jeden Jahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens drei Monate vorher mitgeteilt werden.
    Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam.
  3. Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz zweimaliger Mahnung und länger als drei Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist.
    Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
  4. Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
    Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Generalversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen.
  5. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.
§ 7    Mitglieder
  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen.
    Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und Zweck des Vereines abträglich sein könnte.
    Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung jährlich beschlossenen Höhe verpflichtet.
  3. Die Höhe der Mitgliedsbeträge wird jedes Jahr von der Generalversammlung festgesetzt
    Der Vorstand ist berechtigt, den Mitgliedsbeitrag in begründeten Fällen herabzusetzen oder vorübergehend von der Zahlung zu befreien. Der Vorstand ist berechtigt, den Mitgliedsbeitrag in begründeten Fällen herabzusetzen oder vorübergehend von der Zahlung zu befreien.
§ 8    Vereinsorgane

Organe des Vereines sind die Generalversammlung, der Vorstand, der Beirat, das Past President Board, die Rechnungsprüfer/-innen und das Schiedsgericht.

§ 9    Generalverammlung
  1. Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich einmal statt.
  2. Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlichen begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer stattzufinden.
  3. Sowohl zu den ordentlichen als auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens 14 Tage vor dem Termin schriftlich einzuladen.
    Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
  4. Anträge zur Tagesordnung der Generalversammlung sind mindestens 8 Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich per E-Mail oder per Post einzureichen.
  5. Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung - können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
  6. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt
    Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder.
    Jedes Mitglied hat eine Stimme.
    Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten.
    Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen per E-Mail oder per Post Bevollmächtigung ist zulässig.
  7. Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens einem Drittel der Stimmberechtigten (Ordentlichen Mitglieder) bzw. ihrer Vertreter beschlussfähig.
    Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung dreißig Minuten später mit derselben Tagesordnung statt und ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
  8. Die Wahlen und Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit.
    Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen.
  9. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident / die Präsidentin, bei dessen Verhinderung der Vizepräsident / die Vizepräsidentin, wenn auch diese/-r verhindert ist, so führt das an Jahre älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
§ 10    Aufgaben der Generalverammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

  1. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
  2. Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer;
  3. Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und außerordentliche Mitglieder;
  4. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
  5. Beschlussfassung über Änderungen der Statuten oder freiwilliger Auflösung des Vereines;
  6. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen und Anträge.
§ 11    Vorstand
  1. Der Vorstand besteht aus 7 Mitgliedern, und zwar aus dem Präsidenten / der Präsidentin und seinem/ihrem/ihrer Stellvertreter/-in, dem Sekretär / der Sekretärin und seinem/ihrem/ihrer Stellvertreter/-in, dem Kassier / der Kassierin und seinem/ihrem/ihrer Stellvertreter/-in und dem /der Vorsitzenden des wissenschaftlichen Beirats.
  2. Der Vorstand, der von der Generalversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seiner Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.
  3. Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt drei Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl des neuen Vorstandes.
  4. Der Vorstand wird vom Präsidenten von der Präsidentin, bei dessen / deren Verhinderung vom Stellvertreter von der Stellvertreterin des Präsidenten / der Präsidentin, schriftlich per e-mail oder mündlich einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden, und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des /der Vorsitzenden den Ausschlag. Den Vorsitz führt der Präsident / die Präsidentin, bei Verhinderung sein / ihr / ihre Stellvertreter / -in. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.
  5. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, welches vom Präsidenten / von der Präsidentin und vom Schriftführer / von der Schriftführerin zu unterzeichnen ist.
  6. Der Vorstand kann Arbeitsgruppen einsetzen, die aus ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern, aber auch Gästen die nicht Vereinsmitglieder sind, zusammengesetzt sein können.
  7. Diese Arbeitsgruppen können nach Ernennung durch den Vorstand ihre Tätigkeit aufnehmen und haben dem Vorstand laufend Bericht zu erstatten.
  8. Zur Beratung des Vorstands in wissenschaftlich-fachlicher Hinsicht können auf Vorschlag des Präsidenten / der Präsidentin  alle Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirats zu einer Sitzung des Vorstands eingeladen werden und haben dabei beratende Stimme. Sitzungen dieser Art sind als erweiterte Vorstandssitzungen zu bezeichnen.
§ 12    Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

  1. Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
  2. Vorbereitung der Generalversammlung;
  3. Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung;
  4. Verwaltung des Vereinsvermögens;
  5. Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern;

Aufnahme und Kündigung von Angestellten oder sonstiger für Zwecke des Vereines Beauftragter.

§ 13    Funktionen der Vorstandsmitglieder
  1. Der Präsident / die Präsidentin ist der höchste Vereinsfunktionär: Ihm / ihr obliegt die Vertretung des Vereines, insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Er führt den Vorsitz in der Generalversammlung und dem Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist er / sie berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständige Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
  2. Der Sekretär / die Sekretärin hat den Präsidenten bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm / ihr obliegt insbesondere die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.
  3. Der Kassier / die Kassierin ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich (Führung des Kassabuches und Aufbewahrung sämtlicher Belege).
  4. Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind vom Präsidenten / von der Präsidentin und vom Sekretär / von der Sekretärin, sofern sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen, vom Präsidenten / von der Präsidentin und vom Kassier / von der Kassierin gemeinsam zu unterfertigen.
  5. Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Präsidenten / der Präsidentin, des Sekretärs / der Sekretärin und des Kassiers / der Kassierin deren Stellvertreter./ -innen.
  6. Die Dauer der Funktionsperiode von Präsident/-in, Sekretär/-in, Kassier/-in beträgt 3 Jahre ohne
    Möglichkeit der unmittelbaren Wiederwahl in diese Funktion
  7. Der Stellvertreter / die Stellvertreterin des Präsidenten / der Präsidentin (Vizepräsident/-in) übt
    die Funktion des President elect aus und übernimmt nach der Funktionsperiode von 3 Jahren
    statutengemäß das Präsidentenamt.
  8. Der / die Stellvertreter/-in von Sekretär/-in bzw. Kassier/-in übernimmt nach der Funktionsperiode
    von 3 Jahren das Amt des Sekretärs / der Sekretärin bzw. des Kassiers / der Kassierin.
  9. Der ausscheidende Präsident / die ausscheidende Präsidentin wechselt nach Ablauf der
    Funktionsperiode in das Past President Board.
  10. Sonstige ausscheidende Vorstandsmitglieder wechseln nach Ablauf ihrer Funktionsperiode in den Beirat.
§ 14    Beirat
  1. Zur Beratung des Vorstands in wissenschaftlich-fachlicher Hinsicht ist ein Beirat eingerichtet. Die Anzahl seiner Mitglieder wird vom Vorstand festgelegt.
  2. Mitglieder des Beirates werden vom Vorstand gewählt.
  3. Die Mitglieder des Beirats können auf Vorschlag des Präsidenten / der Präsidentin zu einer sogenannten erweiterten Vorstandssitzung eingeladen werden und haben dabei beratende Stimme.
  4. Der Beirat kann Arbeitsgruppen vorschlagen, für die er ordentliche und außerordentliche Vereinsmitglieder, aber auch Gäste die nicht Vereinsmitglieder sind, nominieren kann. Dieser Arbeitsgruppen könne nach Bestätigung durch den Vorstand ihre Tätigkeit aufnehmen und haben dem Vorstand sowie dem Wissenschaftlichen Beirat laufend Bericht zu erstatten.
§ 15    Past President Board

Das Past President Board unterstützt den Vorstand in seiner Tätigkeit und steht ihm beratend zur Seite.

§ 16    Rechnungsprüfer / -innen
  1. Die zwei Rechnungsprüfer/-innen werden von der Generalversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
  2. Den Rechnungsprüfern / -innen obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses.
    Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
§ 17    Schiedsgericht
  1. In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.
  2. Das Schiedsgericht setzt sich aus 5 ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen.
    Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von 8 Tagen dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht.
    Diese 4 Personen wählen mit Stimmenmehrheit ein weiteres ordentliches Vereinsmitglied als Vorsitzenden des Schiedsgerichtes.
    Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
  3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit.
    Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen.
    Seine Entscheidungen sind endgültig
§ 18    Auflösung des Vereines
  1. Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  2. Diese Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Liquidation zu beschließen.
    Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibenden Vereinsvermögen zu übertragen hat.
    Bei freiwilliger Auflösung aber auch jeglicher Art der Beendigung des Vereins (sonstige Auflösung, behördlicher Aufhebung der Körperschaft) sowie auch bei Wegfall des bisherigen begünstigen Vereinszweckes ist sicherzustellen, dass das verbleibende Vereinsvermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 BAO zu verwenden ist und Institutionen zukommen soll, die begünstigte Zwecke gem. § 4a Abs 2 Z 1  EStG 1988 verfolgen

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